Transportkutsche
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Transporteure

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Transportleistungen der Transportkutsche, unabhängig davon, ob sie national oder international erbracht werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), gehen diesen AGB vor.

§ 2 Pflichten des Transporteurs

Der Transporteur erbringt die vereinbarte Beförderungsleistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers. Er setzt geeignetes Fahrzeugmaterial ein und führt den Transport im Rahmen der vereinbarten bzw. zumutbaren Zeiten durch.

§ 3 Vertragsparteien

Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Transportkutsche und dem Auftraggeber zustande. Fahrer, Erfüllungsgehilfen oder Subfrächter sind nicht bevollmächtigt, den Vertrag zu ändern, zu erweitern oder rechtsverbindliche Zusagen zu Lasten des Transporteurs abzugeben.

§ 4 Abholung und Zustellung

Die Zustellung an der Haustüre bzw. an der Bordsteinkante der angegebenen Adresse gilt als ordnungsgemäß erfüllt. Ist der Empfänger abwesend oder die Annahme nicht möglich, darf das Gut entladen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert werden. Es gelten die entsprechenden Regelungen des CMR, insbesondere § 16 CMR, soweit anwendbar.

§ 5 Informationspflicht

Der Auftraggeber hat Art, Inhalt, Maße, Gewicht und alle Besonderheiten des Gutes vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Dazu gehören insbesondere Wertsendungen, sperrige Güter und Gefahrgut. Unterlässt der Auftraggeber diese Angaben, trägt er die daraus entstehenden Schäden, Mehrkosten und Verzögerungen.

§ 6 Stornierung

Wird ein Auftrag später als eine Stunde vor dem vereinbarten Transportbeginn storniert, bleibt die volle vereinbarte Vergütung fällig. Davon unberührt bleiben zwingende Rechte von Konsumenten.

§ 7 Begleitpapiere

Der Auftraggeber stellt alle für den Transport erforderlichen Begleitpapiere rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er haftet für Schäden und Nachteile, die aus unrichtigen, unvollständigen oder fehlenden Dokumenten entstehen.

§ 8 Prüfung des Gutes

Der Transporteur ist berechtigt, das Gut auf Übereinstimmung mit den Angaben des Auftraggebers zu prüfen. Treten Beförderungshindernisse auf, darf das Gut entladen, eingelagert oder an den Auftraggeber zurückgestellt werden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, sofern das Hindernis nicht vom Transporteur zu vertreten ist.

§ 9 Verpackungspflicht

Der Auftraggeber hat das Gut transportsicher zu verpacken. Der Transporteur haftet nicht für Schäden, die auf unzureichende, fehlende oder ungeeignete Verpackung zurückzuführen sind.

§ 10 Be- und Entladung

Unternehmer

Be- und Entladung liegen in der Verantwortung des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Konsumenten

Die Entladung erfolgt bis zur Bordsteinkante. Ein Weitertransport in Gebäude, Stockwerke oder über die Bordsteinkante hinaus erfolgt nur gegen gesondertes Entgelt und nach Absprache.

§ 11 Überladung

Bei Überladung, Überschreitung der vereinbarten Maße oder sonstigen Unvereinbarkeiten mit dem eingesetzten Fahrzeug darf der Transporteur den Auftrag ablehnen oder überschüssige Waren vor Ort abladen. Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 12 Lieferfristen

Lieferfristen gegenüber Unternehmern sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine Fixzusage vereinbart wird. Wartezeiten, die der Auftraggeber oder Empfänger zu vertreten hat, können gesondert verrechnet werden. 15 Minuten Wartezeit sind im Preis enthalten.

§ 13 Lademittel

Für Paletten, Gitterboxen und sonstige Lademittel übernimmt der Transporteur keine Haftung und keinen Tausch. Eine Rückführung erfolgt nur gegen gesondertes Entgelt.

§ 14 Zahlung

Konsumenten

Die Zahlung erfolgt bar oder per Karte bei Ablieferung, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Unternehmer

Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, längstens jedoch mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von mindestens 12 % p. a.

§ 15 Aufrechnung

Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Transporteur ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen.

§ 16 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Dem Transporteur steht am Gut ein gesetzliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht für alle fälligen Forderungen aus dem Transportverhältnis zu.

§ 17 Verkauf des Pfandes

Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Auftraggeber wird eine Nachfrist von einer Woche gesetzt.

§ 18 Haftung

CMR-Transporte

Bei der internationalen Straßengüterbeförderung richtet sich die Haftung ausschließlich nach den Bestimmungen des CMR.

Nicht-CMR-Transporte

Außerhalb des CMR haftet der Transporteur nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf 8,33 SZR je Kilogramm des beschädigten oder verlorenen Gutes beschränkt. Folgeschäden, entgangener Gewinn und reine Vermögensschäden sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

Rügefrist

Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen.

§ 19 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist der Sitz des Transporteurs maßgeblich. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 20 Verjährung

Ansprüche verjähren gegenüber Unternehmern in sechs Monaten, gegenüber Konsumenten in einem Jahr, soweit nicht zwingende längere Fristen gelten.

§ 21 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden DSGVO- und DSG-konform und nur soweit verarbeitet, als dies für die Vertragserfüllung, gesetzliche Pflichten und – soweit erteilt – Einwilligungen erforderlich ist. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.

§ 22 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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